Seite 10 7.3 Die Vorvorinstanz verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach durch Kurtaxen Einrichtungen finanziert werden dürften, die für die Ortseinwohner allein nicht oder zumindest nicht im selben Ausmass geschaffen und betrieben würden. Dazu zählten auch der Unterhalt von Spazierwegen und Ruhebänken. Die dargelegten Ausgaben der Gemeinde C. im Jahr 2017 würden die eingenommenen Kurtaxen um ein Vielfaches übersteigen. Dementsprechend könne nicht von einer unzulässigen Verwendung der Erträge aus der Kurtaxe gesprochen werden.