Die Kurtaxe sei ausschliesslich für die für den Gast geschaffenen und von ihm in überwiegendem Masse benutzten Einrichtungen zu verwenden. Die Anlagen müssten klarerweise und im primären Interesse des übernachtenden Gastes erstellt worden sein, was für die genannten Beispiele gerade nicht zutreffe, davon profitiere die permanente Wohnbevölkerung deutlich mehr. Entsprechend handle es sich um typische Fälle einer Finanzierung von Gemeindeaufgaben, welche gemäss Art. 9 Abs. 2 KTR ausdrücklich verboten worden sei.