7.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz mit ihrer zu Unrecht geübten Zurückhaltung ihre Kognition nicht ausschöpfe und ihr Ermessen bezüglich der Auslegung des Kurtaxenreglements unterschreite. Im Übrigen könne es nicht angehen, dass die Gemeinde kurzerhand Beiträge für Wanderwege, für die Anlage eines Skulpturenwegs für die Baumbeleuchtung eines Dorfplatzes verwende. Die Kurtaxe sei ausschliesslich für die für den Gast geschaffenen und von ihm in überwiegendem Masse benutzten Einrichtungen zu verwenden.