7.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass es der Gemeinde C. unbenommen sei, innerhalb des Ermessenspielraums das Kurtaxenreglement selbst auszulegen. Die Vorvorinstanz habe in der Rekursstellungnahme ausgeführt, dass die Kurtaxenbeiträge teilweise für den Unterhalt der Wanderwege, die Anlage des örtlichen Skulpturenwegs und für die Baumbeleuchtung am Dorfplatz eingesetzt worden seien. Unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums, der den Gemeinden bei den Kostenanlastungssteuern zustehe, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorvorinstanz diese Anlagen als Tourismusanlagen einstufe.