Ob das Kriterium der Zweckbindung erfüllt ist, entscheidet sich prinzipiell aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Steuererträge. Anspruch auf (teilweise) Befreiung von der Abgabe besteht jedoch nur, wenn mehr als nur ein geringfügiger Teil der Kurtaxengelder in gesetzwidriger Weise verwendet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 5.2).