1713). In den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Anzahl Übernachtungen taxpflichtiger Gäste in der Gemeinde C. effektiv höher ist, als dies durch die eingenommenen Kurtaxen ausgewiesen wird oder dass die Vorvorinstanz wissentlich und willentlich von allfälligen taxpflichtigen Gästen keine Kurtaxe eintreibt. Die Vorvorinstanz hält im Gegenteil fest, dass sie die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen einleite, wenn Fälle von nicht korrekter Deklaration und Ablieferung bekannt seien. Dies steht einer ständigen gesetzwidrigen Praxis entgegen, womit ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu verneinen ist.