135 IV 191 E. 3.3). Dass eine ständige Praxis der Vorvorinstanz besteht, Kurtaxen wissentlich nicht bei allen Taxpflichtigen einzutreiben, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und wird durch diese auch nicht belegt, wofür sie aber den Nachweis zu erbringen hätte (W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, Rz. 1713).