6.4 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, wenn (1) eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und (2) die betreffende Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7; 136 I 65 E. 5.6; 135 IV 191 E. 3.3).