O., Rz. 1051). Da sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit der Rüge der Ungleichbehandlung auseinandersetzte, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Punkt zu bejahen. Weil es sich dabei aber um eine Rechtsfrage handelt, verfügt das Obergericht diesbezüglich über freie Kognition, womit dieser Gehörsmangel geheilt werden kann. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die Gehörsverletzung jedoch im Kostenpunkt und bei der Parteientschädigung zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3; 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3).