Seite 8 6.3 Vorab muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Ungleichbehandlung bei der Erhebung der Kurtaxe bereits auf S. 2 der Rekurseingabe gerügt und in der abschliessenden Stellungnahme im Rekursverfahren erneut vorgebracht hat, wobei an einen Laienrekurs aufgrund des Verbots des überspitzen Formalismus keine erhöhten Begründungserfordnisse gestellt werden dürfen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1051).