6.2 Die Vorvorinstanz wendet diesbezüglich ein, dass kein Anspruch auf Gleichberechtigung im Unrecht bestehe. Es werde bestritten, dass die Kurtaxen nicht rechtsgleich vereinnahmt würden. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so würden sich die entsprechenden Gäste der Kurtaxenpflicht entziehen. Bei der Kurtaxe bestehe eine Pflicht zur Selbstdeklaration. Entzögen sich die Steuerpflichtigen dieser Pflicht, erfolge dies rechtswidrig. Würden der Gemeinde Fälle von nicht korrekter Deklaration und Ablieferung bekannt, leite diese die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen ein.