6.1 Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid nicht auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend rechtsungleicher Anwendung des Kurtaxenreglements ein, da diese erst nach Abschluss des Schriftenwechsels vorgebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Neue Vorbringen könnten jederzeit angepasst und auch im Rahmen von Schlussbemerkungen nachgetragen werden.