5.3 Die Vorvorinstanz hält dagegen, dass der Gemeinderat B. mit Beschluss vom 6. Februar 2008 der Auflösung des Verkehrsvereins zugestimmt habe. In diesem Zuge sei unter anderem auch der Einzug der Kurtaxe gemäss Kurtaxenreglement dem Gemeinderat übertragen worden. Die Kann-Bestimmung von Art. 17 TG enthalte keine Verpflichtung und auch wenn das Kurtaxenreglement die Übertragung zulasse, heisse dies noch lange nicht, dass der Gemeinderat davon Gebrauch machen müsse oder eine erfolgte Übertragung nicht widerrufen könne.