5.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Kurtaxe eine Kostenanlastungssteuer sei, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt seien. Beim ehemaligen Verkehrsverein habe es sich um eine Organisation der dezentralen Gemeindeverwaltung gehandelt. Zur Organisationseinheit der Gemeinden gehörten auch das Überdenken von bestehenden Strukturen, der Widerruf von überholten Strukturen und der Aufbau einer zeitgemässen Organisation. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde C. den Einzug und die jährliche Abrechnung der Kurtaxen durch die Gemeindeverwaltung vollziehe.