Somit lässt sich zwar ein Anpassungsbedarf des Kurtaxenreglements nicht in Abrede stellen, was aber nicht bedeutet, dass die Gemeinde C. nicht mehr berechtigt wäre, gestützt auf das nach wie vor gültige Kurtaxenreglement eine Kurtaxe zu erheben. Art. 15, 19 und 20 TG, welche die entsprechenden Materien regeln und direkt anwendbar sind, gehen jedoch bis zur Anpassung des Kurtaxenreglements dessen abweichenden Bestimmungen vor. Wie die Vorinstanz in E. 2c des angefochtenen Entscheids zudem zutreffend festhält, weist das geltende Kurtaxenreglement in den Art. 1, 3, 8 und 9 den nach Art. 16 TG vorgegebenen zwingenden Inhalt auf.