4.3 Vergleicht man das gültige Kurtaxenreglement der Gemeinde C. vom 28. März 1978 mit dem totalrevidierten Tourismusgesetz, sind bis auf den Verwendungszweck (Art. 9), welcher noch mit Art. 12 Abs. 2 altTG übereinstimmt, den Strafbestimmungen (Art. 10) und den Rechtsmitteln (Art. 11) keine Vorschriften auszumachen, welche vom Tourismusgesetz abweichen. Somit lässt sich zwar ein Anpassungsbedarf des Kurtaxenreglements nicht in Abrede stellen, was aber nicht bedeutet, dass die Gemeinde C. nicht mehr berechtigt wäre, gestützt auf das nach wie vor gültige Kurtaxenreglement eine Kurtaxe zu erheben.