Im Weiteren bestimmte Art. 14 altTG, dass die Gemeinden die Erhebung, den Bezug und die Verwendung der Kurtaxen Verkehrs- oder Kurvereinen übertragen werden können, während Art. 17 TG die Übertragung der Erhebung und die Verwendung der Kurtaxe an unbestimmte Dritte erlaubt, sofern dies im Kurtaxenreglement vorgesehen ist.