12 Abs. 1 altTG war diesbezüglich strenger: So war der Ertrag der Kurtaxen ausschliesslich zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwenden, die für den Gast geschaffen und von ihm überwiegenden Mass genutzt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen war die Verwendung zu Werbezwecken. Art. 16 Abs. 1 TG verdeutlicht ausserdem im Vergleich zu Art. 13 Abs. 1 altTG, dass im Kurtaxenreglement die Bemessungsgrundlage, die Erhebung und Verwendung sowie die Kontrolle der Kurtaxe zu regeln ist. Im Weiteren bestimmte Art.