Die Gemeinde C. ist -soweit ersichtlich- dieser Bestimmung nachgekommen, indem sie am 26. Februar 1978 das geltende Kurtaxenreglement erlassen hat. Anders als noch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Version fehlt jedoch in dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden totalrevidierten Tourismusgesetz eines solche Übergangsbestimmung, womit trotz der Totalrevision des Tourismusgesetzes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung der Gemeinden besteht, ein neues Kurtaxenreglement zu erlassen bzw. keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die bestehenden Kurtaxenreglemente aufgrund der Totalrevision per se nicht mehr anwendbar sind.