In Art. 24 altTG wurde festgehalten, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts aufgehoben sind. Bestehende Kurtaxenreglemente, welche diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen des Kantonsrates widersprachen, waren bis zum 31. Dezember 1977 anzupassen (Art. 25 Abs. 1 altTG). Die Gemeinde C. ist -soweit ersichtlich- dieser Bestimmung nachgekommen, indem sie am 26. Februar 1978 das geltende Kurtaxenreglement erlassen hat.