Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorliegend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgesehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das geltende Kurtaxenreglement vom 26. Februar 1978 keine gesetzliche Grundlage mehr habe. Mit dem Erlass des Tourismusgesetzes vom 13. Juni 2016 sei im Kanton Appenzell Ausserrhoden ein völlig neues Abgaberegime eingeführt worden. Die Gemeinde C. habe auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des