2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vor-instanz zuständig ist. Bei der zu beurteilenden Kurtaxe handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2019 E. 3.3), weshalb das Obergericht im vorliegenden Fall in Fünferbesetzung entscheidet, auch wenn der Streitwert von Fr. 15‘000.-- nicht überschritten ist (Art. 19 und 20 Abs. 1 JG).