F. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 (act. 16) liess die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge eine Replik einreichen, wozu sich die Vorinstanz und die Vorvorinstanz mit Duplik vom 30. Juni 2020 (act. 20.1) bzw. 14. September 2020 (act. 22) ebenfalls unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge vernehmen liessen. Es folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 23. September 2020 (act. 23) und der Vorvorinstanz vom 2. Oktober 2020 (act. 24). G. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen.