3. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 25. Oktober 2019 aufzuheben und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventuell sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Departements Bau und Volkswirtschaft aufzuheben und die Höhe der Verfahrensgebühr angemessen, mindestens jedoch auf Fr. 800.-- zu reduzieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der Vorvorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.