3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Klassierung des B. ______ von der Parzelle Nr. 0004 bis zur Einlaufstelle der Hochwasserentlastung auf der Parzelle Nr. 0003 in die G. ______ als öffentliches Gewässer in den Gewässerkataster des Kantons Appenzell A.Rh. zu veranlassen. 4. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. 5. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr.2'000.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.