_ einmündet und der Einlauf der Hochwasserentlastung bis zur G. ______ ohnehin bereits als öffentliches Gewässer (J. ______) ausgeschieden ist (Abwasser Werkplan Gemeinde und kantonaler Gewässerkataster; act. 6.8) gilt diese Festlegung bis zum Einlauf auf der Parzelle Nr. 0003 in die G. ______. Zudem ist der B. ______ von der Parzelle Nr. 0004 bis zur Einlaufstelle der Hochwasserentlastung auf der Parzelle Nr. 0003 in den Gewässerkataster des Kantons Appenzell A.Rh. aufzunehmen. Soweit die Feststellung von Rechten und Pflichten der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz beantragt wird, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.