6. Daraus folgt, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als dass der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 24. September 2019 und die zugrunde liegende Verfügung des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 28. Februar 2018 aufzuheben sind. Im Weiteren ist festzustellen, dass es sich beim B. ______ ab dem Abschnitt E. ______ auf der Parzelle Nr. 0004 gemäss seinem ursprünglichen Verlauf um ein öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 3 WBauG handelt. Da der B. ______ bei Hochwasser nach wie vor über seinen ursprünglichen Einlauf in die G. ______ einmündet und der Einlauf der Hochwasserentlastung bis zur G.