Nach konstanter Praxis des ehemaligen Verwaltungsgerichts und nunmehr Obergerichts gilt die gesetzliche Vermutung zugunsten der Öffentlichkeit auch für den eingedolten Bereich eines Baches, womit ein Rechtstitel, sei es eine Konzession oder ein dingliches Recht, vorhanden sein müsste, welcher diese Vermutung umstossen könnte, (Urteil des Verwaltungsgerichts II 01 6 vom 27. April 2005 E.4.1; abgedruckt in AR GVP 17/2005 2255). Einen solchen privaten Rechtstitel haben die nachweispflichtigen Vorinstanzen, welche die Öffentlichkeit des B. ______kanals verneinen, nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.