An dieser gesetzlichen Vermutung vermag auch die fehlende Aufnahme eines Baches in den Gewässerkataster nichts zu ändern, zumal dieser nach Art. 1 Abs. 2 WSV ausdrücklich unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Festlegung der Rechtsnatur eines Gewässers steht. Nach konstanter Praxis des ehemaligen Verwaltungsgerichts und nunmehr Obergerichts gilt die gesetzliche Vermutung zugunsten der Öffentlichkeit auch für den eingedolten Bereich eines Baches, womit ein Rechtstitel, sei es eine Konzession oder ein dingliches Recht, vorhanden sein müsste, welcher diese Vermutung umstossen könnte, (Urteil des Verwaltungsgerichts II 01 6 vom 27. April 2005 E.4.1;