5.5 Art. 3 Abs. 1 Satz 4 WBauG bestimmt ausdrücklich, dass privates Eigentum nachzuweisen ist, womit im Sinne einer Generalklausel eine Vermutung zugunsten der Öffentlichkeit eines Gewässers besteht (vgl. dazu auch S. 3 des erläuternden Berichts zum Wasserbaugesetz vom 15. November 2005). An dieser gesetzlichen Vermutung vermag auch die fehlende Aufnahme eines Baches in den Gewässerkataster nichts zu ändern, zumal dieser nach Art. 1 Abs. 2 WSV ausdrücklich unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Festlegung der Rechtsnatur eines Gewässers steht.