Die Gefahrenkarte dient unbestrittenermassen dem Hochwasserschutz, welchen die Kantone durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten haben (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau, SR 721.100, das nach Art. 1 Abs. 2 für alle oberirdischen Gewässer gilt). Im kantonalen Recht wird der Erlass der Gefahrenkarte in Art. 9 WBauG geregelt, welches gemäss Art. 2 explizit bei öffentlichen Gewässern zur Anwendung kommt. Auch dieser Umstand steht im Widerspruch zu den Entscheiden der Vorinstanzen, soweit in diesen die Gewässereigenschaft des B. ______kanals/B. ______ verneint wird.