Dazu kommt Folgendes: Die Vorinstanz schien offenbar beim Erlass der Naturgefahrenkarte Wasser (act. 9.3/7) im Jahr 2008 noch selbst davon auszugehen, dass es sich beim gesamten B. ______kanal/B. ______ um ein (öffentliches) Gewässer handelt, liegt doch das Areal entlang des eingedolten Gewässers zu einem grossen Teil im Gefährdungsbereich. Die Gefahrenkarte dient unbestrittenermassen dem Hochwasserschutz, welchen die Kantone durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten haben (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wasserbau, SR 721.100, das nach Art. 1 Abs. 2 für alle oberirdischen Gewässer gilt).