Deshalb erscheint es widersprüchlich, dass die Vorinstanzen den teilweise ebenfalls eingedolten Oberlauf des B. ______, dessen Gerinne (zumindest bei Niedrigwasser) ebenfalls in die ARA I. ______ abgeleitet wird, selbst als (öffentliches) Gewässer bezeichnen, dies jedoch ab der Parzelle Nr. 0001 bis zur Hochwasserentlastung für den weitaus grösseren Abschnitt verneinen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht im Übrigen auch der Umstand, dass der B. ______kanal im GPK bzw. GEP als Gemeindekanal oder Mischwasserkanal bezeichnet wird, der Qualifikation als öffentliches Gewässer nicht entgegen, da diese Pläne nicht die Rechtsnatur der Gewässer regeln (vgl. dazu Art. 58 UGsG).