Der vorinstanzlichen Auffassung steht zudem Art. 3 Abs. 2 WBauG entgegen, stehen doch danach zwar künstlich geschaffene Wasserableitungen und Wasserfassungsanlagen in der Regel im privaten Eigentum, doch richtet sich die Nutzung des Wassers, das aus öffentlichen Gewässern abgeleitet ist, dennoch nach öffentlichem Recht. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Ableitung bei der Hochwasserentlastung in die ARA erst 37 m vor der ursprünglichen Einmündung in die G. ______ erfolgt. Deshalb erscheint es widersprüchlich, dass die Vorinstanzen den teilweise ebenfalls eingedolten Oberlauf des B. ______, dessen Gerinne (zumindest bei Niedrigwasser) ebenfalls in die ARA I. ___