2.3 erwähnt - aufgrund der kantonalen Rechtsetzungskompetenz bei der Festlegung eines öffentlichen Gewässers im vorliegenden Fall nicht massgebend sein kann, wobei es alleine darum geht, die rechtliche Herrschaft über ein Gewässer festzustellen. Der vorinstanzlichen Auffassung steht zudem Art. 3 Abs. 2 WBauG entgegen, stehen doch danach zwar künstlich geschaffene Wasserableitungen und Wasserfassungsanlagen in der Regel im privaten Eigentum, doch richtet sich die Nutzung des Wassers, das aus öffentlichen Gewässern abgeleitet ist, dennoch nach öffentlichem Recht.