Seite 10 der Ableitung in die ARA gänzlich zu verneinen scheinen, gilt es festzuhalten, dass sich diese Entscheide auf das Gewässerschutzgesetz beziehen, welches - wie in Ziff. 2.3 erwähnt - aufgrund der kantonalen Rechtsetzungskompetenz bei der Festlegung eines öffentlichen Gewässers im vorliegenden Fall nicht massgebend sein kann, wobei es alleine darum geht, die rechtliche Herrschaft über ein Gewässer festzustellen.