_kanal/B. ______ nicht von einer blossen Kanalisationsleitung gesprochen werden, welche bloss zum Zweck der Abwasserbeseitigung erstellt wurde (vgl. dazu auch HANS W. STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, 2008, S. 69). 5.3 Soweit sich die Vorinstanzen in ihren Entscheiden auf BGE 120 IV 300 E. 3 und 107 IV 63 E. 2 berufen, wobei sie die Gewässereigenschaft der Wassers in der „C. ______“ aufgrund