Aus Art. 3 Abs. 1 und 2 WBauG und Art. 2 WBauG ergibt sich damit, dass jedes dauernd oder periodisch Wasser führende Gerinne, welches ein natürliches Bett gebildet hat oder ohne Eindolung/Überdeckung bilden würde, als Bach und damit als öffentliches Gewässer zu qualifizieren ist, sofern daran kein privates Eigentum nachgewiesen ist.