Seite 9 keit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre. Nach Art. 2 WBauG findet das Gesetz im Weiteren Anwendung bei allen öffentlichen Gewässern, ob stehend, frei fliessend oder eingedolt. Mangels anderslautender Bestimmung sind damit auch eingedolte oder überdeckte Bäche als öffentliche Gewässer zu betrachten. Aus Art. 3 Abs. 1 und 2 WBauG und Art. 2