Da im WBauG nicht definiert ist, ab wann ein Gerinne als Bach gilt, kann auf die Definition von alt. Art. 199 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) abgestellt werden. Diese Norm wurde zwar durch den Erlass des Wasserbaugesetzes im Jahre 2006 aufgehoben, entspricht jedoch immer noch der herrschenden Lehre (REY/STOBEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 704 ZGB). Demzufolge gilt als Bach jedes fliessende Gewässer von solcher Mächtig-