5.1 Bäche werden in Art. 3 Abs. 1 WBauG zwar nicht explizit erwähnt, doch werden in Abs. 2 ausdrücklich Bachquellen vom privaten Herrschaftsbereich ausgenommen. Quellen, die von Anfang an einen Wasserlauf bilden, werden als Teil des von ihnen gebildeten Wasserlaufs betrachtet und teilen demnach deren rechtliches Schicksal (BGE 122 III 49 E. 2a). Weil Bachquellen und deren Abfluss demzufolge eine rechtliche Einheit bilden, sind Bäche als öffentliche Gewässer zu betrachten. Da im WBauG nicht definiert ist, ab wann ein Gerinne als Bach gilt, kann auf die Definition von alt.