1 Abs. 1 der Wasserbauverordnung (WBauV, bGS 741.11) bildet der Gewässerkataster den Verlauf der öffentlichen Gewässer ab; die Darstellung entspricht jener in den Grundbuchplänen. Im Gewässerkataster enthaltene Gewässer gelten, soweit die Rechtsnatur noch nicht rechtskräftig festgelegt worden ist, vermutungsweise als öffentliche Gewässer. Ist die Rechtsnatur eines Gewässers umstritten, können betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vom Departement Bau und Volkswirtschaft einen Entscheid verlangen (Art. 1 Abs. 2 WBauV).