Nach Art. 3 Abs. 2 WBauG sind private Gewässer insbesondere Quellen mit Ausnahme der Bach- und Flussquellen. Teiche, Kanäle, Staubecken und andere künstlich geschaffene Wasserableitungen und Wasserfassungsanlagen stehen in der Regel im privaten Eigentum. Die Nutzung des Wassers, das aus öffentlichen Gewässern abgeleitet ist, richtet sich nach dem öffentlichen Recht. Gemäss Art. 4 Abs. 1 WBauG unterliegen die öffentlichen Gewässer, einschliesslich deren Schutzbauten, der Hoheit und dem Verfügungsrecht des Kantons. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Wasserbauverordnung (WBauV, bGS 741.11) bildet der Gewässerkataster den Verlauf der öffentlichen Gewässer ab;