5. Gemäss Art. 3 Abs. 1 WBauG gelten Gewässer als öffentlich, wenn sie dauernd oder periodisch Wasser führen. Dies gilt auch für stehende Gewässer, welche von einem Fliessgewässer durchflossen werden. Öffentlich sind auch Grundwasservorkommen, die ausgedehnte zusammenhängende fliessende (Grundwasserströme) oder stehende (Grundwasserbecken) Gewässer bilden. Vom Grundsatz ausgenommen sind Gewässer, an denen privates Eigentum nachgewiesen ist. Diese gelten als private Gewässer. Nach Art. 3 Abs. 2 WBauG sind private Gewässer insbesondere Quellen mit Ausnahme der Bach- und Flussquellen.