Seite 8 Als Erstes ist festzuhalten, dass die vorliegend strittige Frage der Rechtsnatur eines Gewässers bzw. der rechtlichen Herrschaft über ein Gewässer Gegenstand des öffentlichen Sachenrechts und nicht Gegenstand des Gewässerschutzrechtes bildet. Die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und ihre Ausführungsbestimmungen sind daher nicht anwendbar, soweit das kantonale Recht bestimmt, wann ein Gewässer als öffentlich gilt. Der Kanton Appenzell A.Rh. hat von dieser Rechtsetzungsbefugnis in Art. 3 WBauG Gebrauch gemacht.