4. Gemäss Art. 76 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Nach Art. 664 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) stehen die herrenlosen und öffentlichen Sachen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. Die öffentlichen Gewässer sind öffentliche Sachen im Sinne von Art. 664 ZGB (HEINZ REY/LORENZ STEBEL in Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2019, N. 28 ff.