Vielmehr wäre der Kanton verpflichtet, für das Wasser aus dem Oberlauf des B. ______ und das saubere Wasser aus seinem Einzugsgebiet ein eigenes Gerinne zu schaffen, weil es wohl kaum erwünscht wäre, dass sich der Bach im Siedlungsgebiet von D. ______ einen eigenen Lauf suchte.