Im natürlichen Einzugsgebiet der B. ______ eindolung befänden sich zudem noch weitere massgebende Flächen, welche durch die Siedlungsentwässerung nicht erschlossen würden und deren Wassermengen bei stärkeren Niederschlagsereignissen ebenfalls durch das dortige Gewässer „im Talboden“ sicher aufgenommen und abgeleitet werden müssten. Wäre die C. ______ tatsächlich kein öffentliches Gewässer, sondern ein Teil der Kanalisation von D. ______, dürfte nach Art. 6 und 7 GSchG weder der B. ______ noch das saubere Wasser aus seinem Einzugsgebiet in die C. ______ eingeleitet werden. Vielmehr wäre der Kanton verpflichtet, für das Wasser aus dem Oberlauf des B. ___