3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie ab 1973 durch Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und der Dichtigkeit der B. ______ eindolung die Verantwortung für die sichere Ableitung des mit dem Bachwasser abfliessenden Schmutzwassers übernommen habe. Gleichzeitig erfülle der B. ______ aber sehr wichtige Gewässerfunktionen, wie das Ableiten von Regenwasser aus seinem natürlichen Einzugsgebiet sowie die Sicherstellung der Hochwassersicherheit im Talboden von D. ______. Die aktive Gewässerfunktion des B. ______ zeige sich gerade bei mittleren und grösseren Niederschlagsereignissen als Folge seines natürlichen Einzugsgebiets.