Weil das Abwasser aus dem B. ______kanal der Reinigung zugeführt werde, könne es sich bei diesem nicht um ein Gewässer handeln. Deshalb sei es auch nicht entscheidend, wie hoch der Anteil des Wassers des B. ______ an der gesamten Zuflussmenge der ARA Bachwis sei, zumal das Wasser aus dem B. ______ nicht den überwiegenden Anteil der gesamten Zuflussmenge der ARA I, ______ ausmache. An der fehlenden Gewässereigenschaft vermöge auch nichts zu ändern, das bei starkem Regen ein Teil des Wassers nicht der ARA zugeführt, sondern über die Hochwasserentlastung in die G. ______ geleitet werde. Diese gehöre zu einem Kanalisationssystem.